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Mietrecht

Schönheitsreparaturen: Was müssen Mieter machen?

von Hannes Lustermann

Tapezieren, Streichen und Co. – eigentlich ist der Vermieter dafür zuständig, doch in der Praxis werden diese Aufgaben häufig auf den Mieter abgewälzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt jetzt die Frage, in welchem Ausmaß Sie wirklich renovieren müssen.

Schönheitsreparaturen beziehen sich vor allem auf Malerarbeiten in der Wohnung – die Innenräume müssen gestrichen oder tapeziert, Heizkörper, Türen und Fensterrahmen lackiert werden. Alles weitere, wie etwa die Instandsetzung des Parketts oder der Austausch des Teppichbodens, ist ohnehin Sache des Vermieters. Gleichzeitig hat der Mieter die Verpflichtung, die Wohnung in demselben Zustand zu hinterlassen, wie er sie bei seinem Einzug vorgefunden hat – und eben nicht schöner, als sie vorher war, wie die „Wirtschaftswoche“ schreibt.

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Hannes Lustermann