Schönheitsreparaturen beziehen sich vor allem auf Malerarbeiten in der Wohnung – die Innenräume müssen gestrichen oder tapeziert, Heizkörper, Türen und Fensterrahmen lackiert werden. Alles weitere, wie etwa die Instandsetzung des Parketts oder der Austausch des Teppichbodens, ist ohnehin Sache des Vermieters. Gleichzeitig hat der Mieter die Verpflichtung, die Wohnung in demselben Zustand zu hinterlassen, wie er sie bei seinem Einzug vorgefunden hat – und eben nicht schöner, als sie vorher war, wie die „Wirtschaftswoche“ schreibt.
Mietrecht