Minijob neben dem Hauptjob: Steuerlich oft eine gute Wahl
Bei Minijobs liegt die Verdienstgrenze mittlerweile bei 520 Euro brutto. Was für Minijobs spricht: Es fallen für die geringfügig beschäftigte Person keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Wer möchte, kann sich zudem auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Da Minijobs, auch bekannt als geringfügige Beschäftigung, zudem steuerfrei sind, kommt das Geld meist brutto wie netto auf dem Konto an.
Zudem müssen Minijobs in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Dafür gibt es aber eben auch eine Höchstgrenze für den Verdienst, die nicht dauerhaft überschritten werden darf. Passiert das, braucht es die Steuerklasse 6.
Nebenjob in Steuerklasse 6: Für mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs
Steuerklasse 6 erhält der aufgenommene Zweitjob, wenn er – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig ist. Der eigentliche Job bleibt in seiner angestammten Steuerklasse 1 bis 5. Für den Nebenjob in Steuerklasse 6 gibt es keine Freibeträge, das heißt: Ab dem ersten Cent fallen Steuern an. Wer einen Job in Steuerklasse 6 hat, muss eine Steuererklärung abgeben, bekommt aber sehr wahrscheinlich auch Erstattungen zurück. Das aber allerdings erst im nächsten Jahr, wenn die Einkommenssteuererklärung abgegeben wird. Wer ausrechnen möchte, was ein Nebenjob in Steuerklasse 6 individuell bedeuten würde, für den gibt’s den Lohnrechner.
Nebenjob als selbstständige Tätigkeit: Das gilt bei der Steuererklärung
Selbstständigkeit ist ein unscharfer Begriff. Im Steuerrecht gibt es daher eine Unterscheidung, ob man als Freiberufler:innen tätig ist, ein Gewerbe angemeldet hat oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
Das Finanzamt definiert, was freie Berufe sind; darunter fallen etwa Journalist:innen, Ärzt:innen oder auch Lots:innen. Wer sich etwa als freie:r Journalist:in zum Angestelltenverhältnis noch Geld dazuverdienen möchte, profitiert bis 410 Euro vom sogenannten Härteausgleich. Bis zu dieser Grenze sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in freien Berufen steuerfrei.
Wer mehr Umsätze macht, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden: Diese gilt, wenn man weniger als 22.000 Euro Netto-Umsatz im Vorjahr hatte und der Netto-Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigt. Der Vorteil dieser Regelung: Es muss keine Umsatzsteuer verlangt werden. Wer also nebenberuflich zum Bürojob etwa noch als Tischler:in tätig ist, muss bis zu dieser Grenze auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt weiterführen; die Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
Wer noch mehr verdient, muss ab einer Grenze von 24.500 Euro auch Gewerbesteuer zahlen.