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Mietrecht

Urteil erlaubt Nachmieter, die Ablöse zu verweigern

von Hannes Lustermann

Wo der Wohnraum knapp ist, kommt es nicht selten vor, dass der Zuschlag für eine Wohnung unter dem Vorbehalt erfolgt, dass ein Teil der Einrichtung für eine bestimmte Summe übernommen werden muss. Ein Münchner Amtsgericht entschied nun, dass dieses Vorgehen in einem konkreten Fall unzulässig sei – und stärkt dadurch die Nachmieter.

3000 Euro verlangte die beklagte Vormieterin als Ablöse für ihre Küchenmöbel, eine Spühlmaschine und diverse Lampen. Der Nachmieter verweigerte die Zahlung unter anderm mit der Begründung, dass ihre Forderung nur eine versteckte Provision darstelle und in keinem Verhältnis zum Wert der Gegenstände stehe. Durch einen spezieller Vermerk in der Ablösevereinbarung wurde sein Verweigern als rechtmäßig angesehen, wie die „Süddeutsche Zeitung“ erläutert.

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Hannes Lustermann