Herr Heine, die ersten Bürger:innen sitzen bereits an der Steuererklärung 2022. Gibt es große Unterschiede zum Vorjahr?
Es hat sich insgesamt wenig geändert. Oft sind es nötige Nachbesserungen, etwa die Neuregelung in der Besteuerung von Solaranlagen. Auch neu bei der Einkommensteuer: Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro – ganz ohne Nachweise. Dieser Wert gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Und für 2023 steigt dieser Wert weiter?
Genau, auf 1.230 Euro, entsprechend ist dies aber erst für die Steuererklärung 2023 relevant. Auch beim Sparen stehen Anpassungen an, nämlich für Freistellungsaufträge. Diese steigen 2023 von 800 auf 1000 Euro bei Einzelpersonen. Ehepaare haben Anspruch auf den doppelten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro ab 2023, aktuell sind es noch 1.602 Euro pro Jahr.
Für 2023 gibt es auch bereits wichtige steuerliche Entscheidungen, etwa beim Homeoffice. Was ändert sich da?
Wer hin und wieder von zu Hause arbeitet, obwohl ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird diese Tage steuerlich absetzen können. 210 Tage mit je 6 Euro, insgesamt also 1260 Euro, lassen sich angeben. Für die Steuererklärung 2022 sind es 120 Tage à 5 Euro.
Und was ist neu beim Arbeitszimmer?
Neu ab 2023 ist der Pauschbetrag von 1260 Euro, der für ein Arbeitszimmer veranschlagt werden kann – wenn es der Mittelpunkt der Arbeit ist. Es ist aber auch weiterhin möglich, die Kosten anteilig zu berechnen und anzugeben. Dafür wird dann die Miete, Wasser, Strom usw. prozentual auf die Größe des Arbeitszimmers heruntergerechnet. Die Änderung bedeutet allerdings auch, dass zum Beispiel Lehrer:innen kein Arbeitszimmer mehr für 2023 absetzen können, weil es nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist. Der bis 2022 geltende zweite Aspekt, der die Absetzung eines Arbeitszimmers ermöglicht – nämlich dass im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht – gilt nicht mehr. Diese Personengruppen müssen ab 2023 auf die Homeoffice-Pauschale zurückgreifen.
Was gibt es sonst noch bei Homeoffice und Arbeitszimmer für die Steuererklärung 2023 zu beachten?
Zukünftig gilt: Wer den Tag mit Arbeit von zu Hause startet, dann aber noch ins Büro fährt oder umgekehrt, kann nun sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale für diesen Tag in der Steuererklärung angeben – sofern für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Umso wichtiger ist aber, die Arbeitsorte zu protokollieren, um die Wege und Orte in der Erklärung korrekt angeben zu können.
Und welche weiteren Werbungskosten lassen sich absetzen?
Unter Werbungskosten fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. So lassen sich etwa auch Bewerbungskosten, Kontoführungsgebühren und je nach Beruf auch Arbeitskleidung absetzen. Auch Bücher zu fachlichen Arbeitsthemen oder selbst bezahlte Konferenzbesuche lassen sich in der Steuererklärung angeben – übrigens auch die Kosten für die Abgabe der Steuererklärung. Hierfür immer auch die Quittungen aufheben beziehungsweise abspeichern. Über die Werbungskosten hinaus raten wir unseren Kund:innen auch immer, die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen aufzuheben; auch hier ist das Absetzen möglich.