MITTAGSBRIEFING

Sputnik-V-Produktion in Deutschland, Ostlöhne hinken Westeinkommen hinterher, Geringerer Urlaubsanspruch für Kurzarbeiter

von Michael André Ankermüller

Wir haben für Dich die wichtigsten Verbraucher-News des Tages zusammengefasst. Hier ist unser ZASTER-Mittagsbriefing.

Sputnik-V-Produktion in Deutschland

Nach eigenen Angaben hat Russland Vereinbarungen zur Produktion seines Corona-Impfstoffes Sputnik V in Deutschland und anderen europäischen Ländern getroffen. Noch steht jedoch eine Zulassung durch die EMA aus. Vereinbarungen habe es auch mit Firmen in Frankreich, Italien und Spanien gegeben. Damit wolle man den Beginn von Lieferungen des russischen Vakzins an europäische Länder sicherstellen, wenn eine Zulassung in Europa vorliege. Aktuell werden noch erste Ergebnisse wissenschaftlicher und klinischer Tests analysiert, bevor alle für eine Zulassung nötigen Daten vorliegen. (Welt Online)

Ostlöhne hinken Westeinkommen hinterher

Erstaunlicherweise hinken die Löhne im Osten Deutschlands den Einkommen im Westen in einigen Branchen teils nach wie vor stark hinterher. Das geht aus einer der Deutschen-Presse-Agentur vorliegenden Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag hervor. Insgesamt erhielten sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte 2019 im Westen ein mittleres Einkommen von 3526 Euro brutto, in Ostdeutschland waren es 2827 Euro. Das Entgelt in Westdeutschland lag somit um 24,7 Prozent höher als das der Ostdeutschen. Die Linken-Abgeordnete Sabine Zimmermann, die die Anfrage gestellt hatte, sagte: „Die Spaltung am Arbeitsmarkt hält auch über 30 Jahre nach der Wende an.“ (Frankfurter Neue Presse)

Geringerer Urlaubsanspruch für Kurzarbeiter

Die Kurzarbeit hat Millionen von Beschäftigten in der Corona-Krise vorerst den Arbeitsplatz gerettet. Dennoch blieben Fragen offen, etwa welche Auswirkungen die Vereinbarung der sogenannten „Kurzarbeit Null“ in den Betrieben auf Urlaubsansprüche von Beschäftigten hat. Nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub mit der Tätigkeit, jährlich stehen Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage an Urlaub zu.

Nun erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, wer im Lockdown weniger oder überhaupt nicht arbeitete, soll einen geringeren Urlaubsanspruch haben. Die jetzige Entscheidung wird auf Widerstand treffen. Wiederholt hatte etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt, dass sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht entnehmen lasse, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig sein soll. (Frankfurter Allgemeine Zeitung)

ein Artikel von
Michael André Ankermüller
Michael lebt in Berlin, beschäftigt sich gerne mit Wirtschafts- und Finanzthemen und arbeitet als Journalist, Blogger, Autor sowie Berater für Digitale Medien. 2014 gründete er das sehr erfolgreiche Blogazine Blog.Bohème.