Steht das häusliche Arbeitszimmer im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Beschäftigung, können die Kosten vollumfänglich und ohne Beschränkung steuerlich abgesetzt werden. Steht für die Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz, etwa beim Auftraggeber, zur Verfügung, ist der Abzug auf 1250 Euro im Jahr begrenzt, wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ schreibt.
Steuertipp