© © Pixabay
Drei Fragen an die Lohnsteuerexpertin des Beratungsunternehmens KPMG

Müssen Influencer auf ihre Zuwendungen von Unternehmen Steuern bezahlen?

von Hannes Lustermann

In den sozialen Netzwerken und auf Youtube haben sie sich mit ihren Posts, Bildern und Videos eine Fan-Basis erschlossen, die oftmals jungen Leute orientieren sich an dem, was sie sagen und zeigen: Influencer. Sie können ihre Vorbildfunktion auch nutzen, um die Kaufentscheidungen ihrer Follower zu beeinflussen. Das haben auch Unternehmen längst erkannt und schicken Ihnen deshalb Produkte oder laden etwa zu Messen ein. Dabei ist Vorsicht geboten: Die Zuwendungen müssen unter Umständen in Rechnung gestellt und steuerlich angegeben werden. Falls sie dann gewisse Wertgrenzen überschreiten, fallen auch tatsächlich Steuern an. Gleichzeitig können die erhaltenen Sach- und Dienstleistungen Auswirkungen auf Sozialleistungen und Versicherung haben.
Stephanie Saur, Leiterin der Abteilung Unternehmenssteuern bei KPMG Deutschland, erklärt Ihnen genau, was steuerlich auf Sie zukommt, wenn Sie als Influencer Sach- oder Dienstleistungen von Unternehmen annehmen.

ZASTER: Warum müssen auch Influencer Steuern zahlen und welche sind das genau?

Stephanie Saur: Letztendlich muss ich immer dann Steuern bezahlen, wenn ich eine Einkunft haben. Bei Influencern stellt sich immer die Frage, ob sie eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht verfolgen und dadurch freiberuflich oder gar gewerblich tätig sind. Dann werden die Einnahmen erst mit den dafür erforderlichen Ausgaben, wie etwa die Anschaffung eines Computers, verrechnet. Wenn der Endbetrag dann die jährliche Grenze überschreitet, die in diesem Jahr bei 9000 Euro liegt, wird Einkommenssteuer fällig.

Sie sollten sich daher überlegen, ob es vieles gibt, was sie an Ausgaben gegenrechnen können. Ist das nicht der Fall, sollte klar sein, dass ein Gewinn entsteht, was nahelegt, dass dieser beabsichtigt ist.

In erster Linie wollen die Finanzbehörden jedoch nicht an die Influencer ran, sondern an die Unternehmen, von denen sie Zuwendungen erhalten. Die Finanzverwaltung hat also alleine deshalb schon ein starkes Interesse, davon auszugehen, dass sie eine Einkommensabsicht verfolgen, damit sie sich im Anschluss die Steuern von den Unternehmen holen können. Das Finanzamt schreibt also nicht Tausende 16-Jährige an, aber es braucht eine eindeutige Rechtsgrundlage, um auf die Unternehmen zugehen zu können.

Sie können sich das so vorstellen: Ein Unternehmen sendet Waren im Wert von 10.000 Euro an Influencer wie Bibi. Das stellt laut Einkommensteuergesetz (EstG) eine Sachzuwendung dar. Dadurch ist es den Unternehmen als steuerpflichtige Einheit erlaubt, Geschenke oder bestimmte betriebliche Zuwendungen bis zu einem Betrag von jeweils 10.000 Euro pro Empfänger pro Wirtschaftsjahr pauschal mit 30 Prozent netto zu versteuern. Ob es durch die Zuwendungen ein Gewinn oder ein Verlust entsteht, ist für die Erhebung der Einkommenssteuer unerheblich, sobald die festgelegte Grenze überschritten wird.

Höchstbeträge bei der Summe der Zuwendungen bedingen auch die Fälligkeit der Umsatzsteuer:

  • Es ist keine Umsatzsteuer fällig, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dafür darf ihr erwirtschafteter Umsatz inklusive darauf entfallender Steuern im Vorjahr nicht über 17.500 Euro gelegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
  • Wer die Grenzen überschreitet, muss Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Um den genauen Betrag zu bestimmen, können Sie aber vorher die Umsatzsteuer aus ihrem Aufwand gegenrechnen: Etwa wenn Sie für ihre Tätigkeit für 1000 Euro einen Laptop gekauft haben, auf den Sie bereits die Vorsteuer von 19 Prozent bezahlt haben – dann können Sie 190 Euro gegenrechnen.

Zu guter Letzt bleibt noch die Gewerbesteuer. Eigentlich greift sie, sobald jemand auf eigene Rechnung und mit Gewinnabsicht einer Tätigkeit nachgeht, ausgenommen bei Freiberuflern und in der Landwirtschaft. Hier liegt der Steuerfreibetrag bei aktuell 24.500 Euro. Allerdings ist bis dato noch nicht eindeutig geklärt, ob die Tätigkeit von Influencern als gewerblich anzusehen ist – zudem müsste im konkreten Fall noch die Gewinnabsicht generell gesetzlich unterstellt oder andernfalls nachgewiesen werden.

blop

Zaster: Welche Art von Zuwendungen sind steuerpflichtig?

Saur: Für die Einkommenssteuer ist jegliche Zuwendung, die sie erhalten, eine Einnahme. Sachleistungen werden entsprechend ihres gängigen Marktwerts als sogenannter geldwerter Vorteil angesehen.

Nehmen wir einmal an, Sie sind ein Influencer mit Hunderttausend Followern, der einen Kanal rund um Videospiele bespielt. Nun bekommen sie vom einem Hersteller Spielmaterial im Wert von insgesamt 1000 Euro gestellt. Zudem werden Sie zur Kölner Spielemesse Gamescom eingeladen, Kost und Logis inklusive – für Eintritt, Fahrt, Übernachtung, sowie das Essen und die Getränke am Buffet im Backstage-Bereich nochmals 500 Euro. All diese Leistungen gelten, wie bereits gesagt, als Einnahmen. Um diese zu bewerten, wird geschaut, was Sie das als Privatperson gekostet hätte.

Da es für sie schwer ist, die Kosten richtig einzuschätzen, fragen Sie am besten direkt beim Unternehmen nach, denn diese müssen darüber ohnehin Buch führen. Sofern das Unternehmen Sie in einer schriftlichen Antwort darauf verweist, dass es diese Leistungen schon wie in der ersten Frage erläutert, pauschal versteuert hat, brauchen Sie sich ihrerseits keine Gedanken mehr darüber zu machen: Sie können sich entspannt zurücklehnen, denn das Unternehmen hat ja in diesem Fall bereits bezahlt. Das gilt für alle Sach- und Dienstleistungen, ausgenommen sind lediglich Honorare.

An zweiter Stelle ist noch zu klären, ob Sie die Produkte nur in Ihrer Tätigkeit als Influencer nutzen, oder ob Sie die Sachleistungen in den Privatbereich überführen. Das können Sie sich so vorstellen:

  • wenn Sie eine Schachtel Kekse erhalten und diese als Teil ihres Auftritts auf Youtube essen, verbleiben die Kekse in ihrer beruflichen Sphäre.
  • wenn sie stattdessen ein Parfüm erhalten, es einmal in einer Instagram-Story versprühen und im Anschluss darüber hinaus weiter nutzen, haben Sie es in die private Sphäre überführt.

Strenggenommen, möchte das Finanzamt von Ihnen im zweiten Fall Einkommenssteuer von Ihnen, sofern Sie den Freibetrag insgesamt überschreiten.

blop

Zaster: Was muss ich als Influencer darüber hinaus bedenken, wenn ich derartige Leistungen erhalte?

Saur: Sie müssen die erhaltenen Sachleistungen auf jeden Fall in Rechnung stellen – mit Umsatzsteuer, es sei denn, Sie nutzen die Kleinunternehmer-Regelung. Das Gleiche gilt für Dienste, wie etwa Eintrittskarten für die Messe oder die Einladung zu einer Dinnerparty mit Buffet, die leider nur allzu oft vergessen werden.

Des Weiteren haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, eine Kontrollmitteilung an Ihren Versicherer zu schicken. Wenn nun beispielsweise eine 16-jährige Influencerin noch über ihre Eltern mitversichert ist, sie jedoch mehr als die erlaubte Grenze von 430 Euro monatlich an Zuwendungen für ihre Aktivitäten erhält, kann sie ihren derzeitigen Versicherungsschutz verlieren. Das gleiche Prinzip gilt für Minijobber ab einer Grenze von 450 Euro.

Wenn Sie Sozialleistungen, wie Rente, Arbeitslosen- oder Kindergeld beziehen, laufen sie Gefahr, dass diese Ihnen bei entsprechenden Einnahmen gekürzt werden. Woher die Einnahmen stammen, in welcher Form sie getätigt werden und wie alt der Empfänger ist, bleibt dabei irrelevant – die Frage stellt sich also bei vielen. Beispielsweise:

  • bei einem Ehepartner, der zuhause die Kleinkinder großzieht und darüber in einem Babyblog berichtet und dafür von „Milupa“ mit Babynahrung zugeschüttet wird.
  • bei einem Rentner, der seine Arbeit im Garten oder den Umbau seiner Hütte auf einem Youtube-Kanal dokumentiert und dafür vom Baumarkt um die Ecke Werkzeuge und Material gestellt bekommt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Besteuerung von Influencern noch in den Kinderschuhen steckt. Das wird aber im Zuge der Prüfung der Sachleistung von Unternehmen aber noch viel stärker kommen. Sind sich die Finanzbehörden erst einmal der Sachlage bewusst, schreiben sie irgendwann Kontrollmitteilungen: Auf die Lohnsteueraußenprüfung folgt dann die Prüfung durch die Sozialversicherung, bis Sie irgendwann auch noch der Versicherer auf dem Schirm hat.

image_print
ein Artikel von
Hannes Lustermann