An sich ist das Kurzarbeitergeld eine super Sache: Wenn ein Unternehmen auf befristete Zeit nicht genügend Arbeit zu bieten hat, wird die Arbeitszeit der Mitarbeitenden heruntergesetzt. Der Staat zahlt dann einen gewissen Verdienstausfall. So werden die Arbeitnehmer*innen vor der Arbeitslosigkeit gerettet. Wenn Du 2020 auch in der Kurzarbeit warst und mehr als 410 Euro erhalten hast, musst Du bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung einreichen. Warum das so ist und wieso das nicht automatisch bedeutet, dass Du auch Steuern nachzahlen musst.
Der „Progressionsvorbehalt“
„Aber das Kurzarbeitergeld ist doch eigentlich steuerfrei!“ Richtig, jedoch unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was dazu führt, dass Du eine Steuererklärung einreichen musst. „Doch was ist das denn nun?“ Ich versuche es in aller Kürze zu erklären: Du hast steuerpflichtiges Einkommen (Dein Gehalt) und steuerfreies Einkommen (Kurzarbeitergeld). Du addierst die beiden und erhältst das Gesamteinkommen. Von diesem wird der Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann für dein steuerpflichtiges Einkommen angewendet. Da der Steuersatz beim Gesamteinkommen höher ist als bei dem steuerpflichtigen Einkommen, werden mehr Steuern fällig.
Auch wenn sich das jetzt so anhören mag – dadurch ist noch lange nicht klar, dass Du wirklich Steuern nachzahlen musst. Versprochen! Das liegt zum einen daran, dass du zusätzlich Ausgaben wie Werbungskosten steuerlich absetzen kannst. Zum anderen hast Du 2020 bereits erhaltenen Lohn regulär versteuert. Die Krux ist, dass dieser Steuersatz so berechnet wird, als hättest du zwölf Monate Gehalt bekommen – hast Du ja aber nicht, wenn du in Kurzarbeit warst!
Wer kassiert, wer verliert?
Eins vorneweg: Die Antwort auf diese Frage kann nicht einfach schwarz oder weiß sein, wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Es gibt jedoch eine Faustregel: Wer wenig oder gar nicht in der Kurzarbeit gearbeitet hat, kann eher mit einer Steuererstattung rechnen als jemand, der Kurzarbeit 50 oder mehr hatte.
Ich möchte das mal an einem Beispiel vorrechnen:
Wir gehen von einer ledigen Arbeitnehmerin aus, die keine Kinder hat und im zweiten Halbjahr auf Kurzarbeit null war. Sie hat in den ersten sechs Monaten jeweils 4.000 Euro brutto verdient, insgesamt also 24.000 Euro. Dabei hat sie 4.254 Euro Steuern bezahlt.In der zweiten Jahreshälfte erhielt sie Kurzarbeitergeld von 9.954 Euro.Ihr zu versteuerndes Einkommen abzüglich Sonderausgaben für Vorsorge schätzen wir auf 21.000 Euro.Demnach muss sie 3.717 Euro Steuern für das ganze Jahr zahlen.Das bedeutet, dass sie 537 Euro zuviel gezahlt hat, sie also mit einer Steuererstattung mindestens in dieser Höhe rechnen kann. Oft ist es noch mehr, da sie ja auch sicher noch Sachen zum Absetzen in der Steuererklärung angeben kann.
Fazit: Bis zum 31. Juli 2021 musst Du eine Steuererklärung abgegeben haben, wenn Du 2020 in Kurzarbeit warst. Du hast bisher noch nie eine Steuererklärung gemacht oder bist verunsichert, wie das alles funktioniert? Keine Angst: Die Kurzarbeit-Steuererklärung ist online zum Beispiel bei smartsteuer mit wenigen Klicks gemacht und kann sich tatsächlich für Dich lohnen!