Wer Ausgleichsforderungen an seine Fluggesellschaft stellen möchte, muss laut dem Urteil zwei Kernvoraussetzungen erfüllen: Der Abflugsort des verspäteten oder abgesagten Flugs muss innerhalb der EU-Grenzen liegen, und der verpasste Anschlussflug muss Teil der ursprünglichen Buchung gewesen sein. Ab drei Stunden Verspätung kann der geschädigte Passagier dann eine finanzielle Entschädigung fordern, wie die „Rheinische Post“ berichtet.
EUGH-Urteil