MITTAGSBRIEFING

So will die Bahn volle Züge verhindern, Ostsee-Urlaub: Meck-Pomm empfängt wieder Gäste, Unwirksame Zinsklausel: Sparer können Geld zurückfordern

von Sonja Baer

Wir haben für Dich die wichtigsten Verbraucher-News des Tages zusammengefasst. Hier ist unser ZASTER-Mittagsbriefing.

So will die Bahn volle Züge verhindern

Überfüllte Bahnabteile waren noch nie ein Vergnügen, in Zeiten von Corona gilt das umso mehr. Die Bahn plant nun in den nächsten Tagen, den Bahn-Navigator und den Internetauftritt so umzugestalten, dass eine Zugauslastung von mehr als 50 Prozent angezeigt wird. Buchende könnten dann auf weniger stark frequentierte Verbindungen ausweichen (Handelsblatt).

Steige die Anzahl der Reservierungen eines Zugs trotz der Warnhinweise, verhinderten App und Internetseite künftig die Buchung.

Dennoch dürfe jeder weiterhin in einen vollen Zug steigen, auch wenn keine Reservierung mehr dafür möglich sei.

Ostsee-Urlaub: Meck-Pomm empfängt wieder Gäste

Urlaub über Pfingsten an der Ostsee ist in Mecklenburg-Vorpommern seit Montag wieder möglich: Hotels, Pensionen und Campingplätze haben dann auch für Touristen geöffnet. Dies gilt allerdings nur für Gäste, die auch übernachten. Für Tagestouristen sei die Einreise weiterhin verboten. Es sei davon auszugehen, dass die Unterkünfte gut ausgebucht sind, mein Tobias Woitendorf, Geschäftsführer des Landestourismusverbands. Das liege auch daran, dass die Kapazitäten von Hotels und Campingplätzen nur mit 60 Prozent belegt werden dürfen.

Unwirksame Zinsklausel: Sparer können Geld zurückfordern

Sparkassen haben in Prämiensparverträgen mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ Zinsklauseln genutzt, die nicht wirksam sind (Wirtschaftswoche). Das ergab ein Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale gegen die Sparkasse Leipzig. Bundesweit haben zahlreiche Sparkassen solche Verträge angeboten, vor allem Ende der Neunzigerjahre.

Die Verträge enthielten nur den Hinweis auf einen variablen Zinssatz und dessen aktuelle Höhe. Letztere werde „durch Aushang“ bekannt gegeben. Das sei jedoch für Sparer eine zu vage Angabe und weder kalkulierbar noch kontrollierbar, befand das Gericht.

Aufgrund der nicht wirksamen Zinsanpassungsklausel müsse nun im Nachgang bestimmt werden, wie hoch der tatsächliche Zinsanspruch der Prämienvertragssparer sei. Dann können Sparer ihre Bank mit der Forderung konfrontieren. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Sparkasse nicht gleich klein beigeben wird.

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Sonja Baer