Wenn sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen oder der Mitarbeiter von alleine einen Neustart verwirklichen möchte, kann ein Aufhebungsvertrag in Kraft treten, welcher auf die beidseitige Zustimmung beruht. So sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen, ohne eine klassische Kündigung sich von einem Arbeitsverhältnis einfach lösen zu können. Diese Vereinbarung sollte mit Vorbehalt unterschrieben werden.
Grundsätzlich wird empfohlen nach Eingang des Aufhebungsvertrages, drei Werktage Bedenkzeit zu verlangen und mit einem Anwalt zu besprechen in welcher Höhe eine Abfindung beansprucht werden kann. In der Regel kann pro Jahr ein halbes Bruttomonatsgehalt gefordert werden: In Zahlen bedeutet das bei einem Arbeitsverhältnis von fünf Jahren und einem Bruttogehalt von 4000 Euro, eine Abfindung von 10.000 Euro. Neben der Auszahlung sollten auch Boni und Zuschüsse im Vertrag aufgeführt werden.
In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass ein Arbeitgeber ohne Absprache mit dem Angestellten einen Aufhebungsvertrag vorlegt. An dieser Stelle bedeutet das nicht, dass man den Vertrag direkt oder überhaupt unterschreiben muss, vor allem wenn man noch weiterhin im Konzern beschäftigt sein möchte. Anstattdessen müsste der Vorgesetzte eine Kündigung vornehmen und einen Grund nennen, der vor einem Arbeitsgericht standhält. Schließlich gibt es bei einem Auflösungsvertrag keine Kündigungsfrist, Kündigungsschutz oder Betriebsrat wie bei einer herkömmlichen Kündigung.
Damit also nichts gesetzwidriges vollzogen wird, ist es wichtig auf gewisse Formalien zu achten. Zum Beispiel muss ein bestimmter Termin vereinbart werden, wann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Zudem sollte der Vertrag festhalten, wie viele Urlaubstage einem zustehen und wie die Zahlung der Überstunden gehandhabt werden.