Du kennst das: Im Laufe eines Jahres flattern diverse Rechnungen ins Haus, weil Reparaturen oder medizinische Hilfsmittel nötig werden. Weil solche zusätzlichen Kosten die Haushaltskasse ungeplant belasten, hat sich der Staat etwas überlegt: Über die jährliche Steuererklärung können Arbeitnehmer und Selbständige bestimmte Posten absetzen – was jeder ganz einfach online tun kann. Rückerstattungen gibt es dann zum Beispiel nicht nur für Handwerkerkosten, sondern auch für kuriose Dinge wie das Budget von Geburtstagsfeiern. Hier sind sechs Beispiele:
1
Handwerkerkosten
Auf zur Arbeit oder zum Joggen, die Haustür fällt hinter einem ins Schloss und da ist es: Das kurze, stechende Gefühl, weil du den Schlüssel vergessen hast. Danach kommt die Gewissheit: „Das wird teuer!” Auch beim Demolieren einer Fliese im Bad beginnt die Rechnerei. Kurz: Über Handwerkerkosten freut sich keiner. Allerdings sind Kosten für Schlüsseldienst und Co. von der Steuer absetzbar. 20 Prozent der Ausgaben kannst du dir so vom Finanzamt zurückholen, Anfahrtskosten inklusive. Das geht sogar bis zu einer Rechnungsobergrenze von 6.000 Euro jährlich für Handwerkerleistungen. Kleiner Wermutstropfen: Materialkosten – den Beispielen nach für ein neues Türschloss oder Fliesen – können nicht weitergegeben werden.
2
Brillen und Kontaktlinsen
Altersbedingt oder durch zu viel Zeit vor dem Bildschirm wird eine Sehhilfe nötig? Auch hier gibt’s Geld zurück: Sowohl Brille als auch Kontaktlinsen können inklusive laufender Kosten (etwa für Pflegemittel) als „außergewöhnliche Belastung” abgezogen werden. Damit das klappt, muss ein ärztliches Attest vorliegen – für modische Statements mit Fensterglas, gemusterte Linsen für den Club oder Sonnenbrillen gibt es nichts. Wer aber eine spezielle Schutz- oder Bildschirmbrille für den Arbeitsplatz braucht, der kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten aufführen.
3
Umzugskosten
Endlich geht es los: Der neue Traumjob startet in der Traumstadt! Herzlichen Glückwunsch – und keine Sorge wegen der Kosten: Ist ein Umzug beruflich bedingt, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angerechnet werden. Das gilt auch für Studierende, die zum Besuch einer Hochschule oder Universität in eine andere Stadt ziehen. Selbst für Umzüge aus privaten Gründen ist es möglich, immerhin einen Teil der Kosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen” abzusetzen, sofern dazu eine Umzugsspedition beauftragt wird.
4
Geburtstagsparty
Dass sich Feiern (unter gewissen Umständen) finanziell lohnen können, dürfte die größte Überraschung hier sein. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von 2015 bestätigt, wonach die Kosten für Geburtstagsfeiern im beruflichen Rahmen als Werbungskosten anrechenbar sind. Aber Achtung: Die Gästeliste darf ausschließlich Mitarbeiter sowie Aufsichtsratsmitglieder ausweisen und die Kollegen sollten bei der Organisation eingebunden sein. Die Party selbst sollte in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden und „maßvolle Kosten” verursachen. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte es ein paar Bilder von der Party geben, die zeigen, dass tatsächlich nur berufliche Kontakte anwesend waren.
5
Fahrtkosten
Mit Fahrtkosten sind im Zusammenhang mit der Steuererklärung viele Fragen verbunden. Die wichtigste Information: Arbeitnehmer können die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Büro als Fahrtkosten absetzen. Es gilt ein Pauschalwert von 0,30 Euro je Kilometer, der nur für die einfache Entfernung angesetzt werden darf. Dabei ist es egal, ob die Strecken per Auto, Bahn oder Fahrrad zurückgelegt werden. Als Faustregel gilt: Ab 13 km einfacher Strecke lohnt sich das Einreichen von Fahrtkosten beim Finanzamt. Ab dieser Strecke liegen die Ausgaben nämlich über der sogenannten Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro, die jeder automatisch angerechnet bekommt. Übrigens: Viele Arbeitgeber übernehmen direkt die Kosten für die Fahrt zwischen Büro und Zuhause – etwa mit einem steuerfreien Aboticket vom ÖPNV.
6
Kosten für Bildung
Wer ein Bildungsdarlehen oder einen Studienkredit zur Finanzierung der Ausbildung hatte, wird in der Regel mit Abschluss des Studiums bzw. mit Beginn des ersten Jobs die ersten Tilgungsraten zahlen müssen. Das Abstottern kann man nicht von der Steuer absetzen – es zählt weder zu den Werbekosten, noch zu Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings kann man die Zinsen eines Bildungskredits beim Finanzamt angeben. Die BAföG-Förderung bildet eine Ausnahme, da hierfür keine Zinsen anfallen.
Wer sich noch im Studium befindet, kann seine anfallenden Studienkosten – also zum Beispiel Semesterbeiträge, Uni-Gebühren und Bücherkosten – in seiner Steuererklärung angeben. Die Belege zu sammeln lohnt sich!
Wer später im Job Fortbildungen macht, kann auch diese Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass man schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.
Fazit:
Kilometerpauschale, Studiendarlehen oder Handwerkerkosten – bei der Steuererklärung können Arbeitnehmer und Selbständige diverse Rechnungen einreichen und sich über eine Rückzahlung vom Finanzamt freuen. Viele Möglichkeiten bleiben dabei außer Acht, weil sie entweder zu kompliziert oder zu kurios klingen – oder erst gar nicht an eine freiwillige Steuererklärung gedacht wird. Wer mehr zum Thema wissen will, der kann sich auch unter „kann man das absetzen“ informieren.