Steuererklärung

5 Schritte: So setzt sich eine Steuererklärung zusammen

von Michael André Ankermüller

Was genau passiert bei der Steuererklärung überhaupt? Wie setzt sie sich zusammen und was sind die Berechnungsschritte? ZASTER erklärt es Dir – Schritt für Schritt.

Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt eine Steuererklärung einreichen bzw. abgeben muss. Verpflichtet zur Abgabe sind alle Personen, die…

  • … mehrere Arbeitgeber:innen gleichzeitig hatten (Lohnsteuerklasse VI).
  • … die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen haben. Dies betrifft für das Jahr 2020 besonders viele Bürger:innen – nämlich all diejenigen, die in Kurzarbeit waren!
  • … Nebeneinkünfte (wie z. B. Mieteinnahmen) von mehr als 410 Euro im Jahr hatten.
  • … verheiratet sind und die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit Faktor wählten.
  • … eingetragene Lohnsteuerfreibeträge hatten.
  • … zuvor einen Verlustvortrag hatten (z. B. Student:innen).

Du siehst: Es muss nicht jede:r eine Steuererklärung abgeben. Dennoch lohnt sich auch die freiwillige Abgabe. Denn dabei hast Du (im Vergleich zu den soeben genannten Pflichtveranlagten) u. a. den Vorteil, keine enge Frist einhalten zu müssen. Du kannst Dir für die Abgabe bis zu vier Jahre rückwirkend Zeit lassen. Theoretisch könntest Du dieses Jahr also noch die Erklärung von 2017 abgeben.

Doch nun zu den einzelnen Schritten der Steuererklärung:

Einkünfte:

Es gibt dabei verschiedene Einkunftsarten (wie der Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder auch die Rente). Davon kannst Du deine Werbungskosten abziehen. Darunter fallen bspw. deine Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Arbeitskleidung und vieles mehr. (Hinweis: Bei Selbstständigen spricht man hier auch von Betriebsausgaben.) Allen steht eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro zur Verfügung. Du kannst aber auch mehr absetzen – allerdings nur mit den entsprechenden Nachweisen. Neu für 2020 ist die Homeoffice-Pauschale. Die Summe deiner Einkünfte sind Deine Einnahmen abzüglich deiner Werbungskosten.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte:

Dieser Step betrifft nicht zwangsläufig jede:n und ist für viele schnell erledigt. Hierbei werden von der bisher ermittelten Summe der Einkünfte der sogenannte „Altersentlastungsbetrag“ für Menschen ab 64 Jahren, der Freibetrag für Land- und Forstwirt:innen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen. Ein solcher Entlastungsbetrag soll die Alleinerziehenden unterstützen. Dabei können jährlich 4.008 Euro von den Einkünften vor der Berechnung abgezogen werden. Ab dem zweiten Kind kommen weitere 240 Euro pro Jahr hinzu.

Einkommen:

In diesem Schritt wird all das abgezogen, was es neben den Werbungskosten noch abzuziehen geht:

  • Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorge, Krankenkasse und mehr), Spenden, Kinderbetreuungskosten und Kirchensteuer
  • außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten (ab einer „zumutbaren Belastung“)
  • Verlustabzug (bei Selbständigen)
  • Steuerbegünstigungen etwa für Baudenkmäler

Zu versteuerndes Einkommen:

Im Amtsdeutsch heißt es (etwas umständlicher): „Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.“ Im Klartext heißt dass, das Dein zu versteuerndes Einkommen der Wert ist, auf den Du schlussendlich deine Steuern zahlst.

Das zu versteuernde Einkommen wird berechnet indem Du von Deinem bisher berechneten Einkommen (aus Schritt 3) die Kinderfreibeträge – wenn diese günstiger als der Anspruch auf Kindergeld sind – und gegebenenfalls auch einen Härteausgleich für Nebeneinkünfte abziehst.

Die Höhe der Steuer lässt sich danach ganz einfach in dieser Tabelle ablesen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Hast Du renoviert oder besitzt Du ein Haustier? Von der Einkommensteuer kannst Du auch die anteiligen Kosten für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ abziehen. Dazu gehören u. a. Reinigungsarbeiten, Haustierbetreuung, Reparaturen, Renovierungsarbeiten, Wartungsarbeiten. Wichtig: All das muss auf Rechnung laufen und darf nicht bar bezahlt worden sein. Was manche vergessen: Einige Posten der Nebenkostenabrechnung bei Mieter:innen fallen auch in diese Kategorie.

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ein Artikel von
Michael André Ankermüller
Michael lebt in Berlin, beschäftigt sich gerne mit Wirtschafts- und Finanzthemen und arbeitet als Journalist, Blogger, Autor sowie Berater für Digitale Medien. 2014 gründete er das sehr erfolgreiche Blogazine Blog.Bohème.