Die zunehmende Bedeutung von Kryptowährungen
Kryptowährungen haben in den vergangenen 13 Jahren eine hohe Bedeutung erlangt. Nicht nur im Bereich der Investitionen, sondern auch als Zahlungsmittel. Dabei handelt es sich keinesfalls nur um eine vorübergehende Trenderscheinung. Schließlich bleibt die Wichtigkeit auch bei vorübergehenden Negativschlagzeilen und der vorherrschenden Sorge, ob sich der Kurs von Bitcoin nach dem letzten Crash wieder erholen wird.
Mit Kryptowährungen zu bezahlen ist im Internet mittlerweile an vielen Stellen möglich. Der Unterhaltungssektor, besonders die Gaming und iGaming Branche, gehörte zu den ersten der flächendeckend digitale Währung akzeptierte. In den besten Online Casinos kann man seine Einsätze oft mit verschiedenen digitalen Coins tätigen, wobei ebenso wie bei In-Game-Käufen die schnelle Transaktionsabwicklung vorteilhaft ist. Doch auch andere Anbieter akzeptieren heute oft eine Vielzahl an Kryptowährungen, Reisen können mit digitalen Währungen gebucht werden. Viele Online Unternehmen bieten diese Möglichkeit an und selbst Lebensmittel sind über Krypto erhältlich. In El Salvador wird Bitcoin bereits als offizielles Zahlungsmittel anerkannt und weitere Länder spielen ebenfalls mit dem Gedanken, diesen Schritt zu wagen.
Wie aber wird der Handel mit Kryptowährungen in Deutschland gehandhabt? Verhält es sich mit der Versteuerung genau wie bei FIAT-Währung? Für alle diejenigen, die mit Krypto Handeln oder in Erwägung ziehen, auf diesen Zug aufzuspringen, beleuchten wir hier die wichtigsten Details für die Krypto-Steuer in Deutschland.
Krypto-Steuer bei Privatanlegern
In Deutschland fallen Kryptowährungen unter die Kategorie der “sonstigen Wirtschaftsgüter”. Das bedeutet, dass Sie wie Wertgegenstände wie zum Beispiel Kunstwerke angesehen werden und nicht als eigentliche Währung oder Kapitalanlage. Als Konsequenz dieser Einordnung ergibt sich, dass Gewinne nicht etwa der Abgeltungssteuer (wie es bei Finanzanlagen üblich wäre), sondern der Einkommensteuer unterliegen.
Konkret sind Sie als Privatanleger also verpflichtet, Ihre durch den Krypto-Handel erzielten Einnahmen gemäß Ihres Einkommenssteuersatzes selber zu versteuern.
Spekulationsfrist von einem Jahr wird gewährt
Eine wichtige Regelung für langfristige Anleger ist die in Deutschland vorhandene Spekulationsfrist. Dabei gilt, dass sämtliche Kryptowährungen, die Sie länger als ein Jahr halten, steuerfrei sind. Dies gilt dann sowohl für Gewinne, aber auch für Verluste. Wenn Bitcoin und Co aber innerhalb der 365 Tage wieder veräußert werden, müssen die Gewinne bei der Einkommenssteuer mit einbezogen werden.
Diese Regel ist sehr einfach nachzuvollziehen, vor allem, wenn Kryptowährungen nur einmalig gekauft worden sind. Werden die digitalen Münzen aber beispielsweise innerhalb des Jahres zu verschiedenen Zeitpunkten eingekauft und im Folgejahr wieder verkauft, gilt die sogenannte First-in-first-out-Methode. Dabei wird angenommen, dass jeweils der zuerst erworbene Token auch wieder zuerst verkauft wird. Auf diese Weise kann dann einfacher nachvollzogen werden, welche Münzen von der Steuer befreit sind und für welche diese entrichtet werden muss.
Freigrenze von 600€
Wenn Sie als Privatanleger Einnahmen aus dem Krypto-Handel erzielen, sind diese bis zu einer Obergrenze von 600€ pro Jahr von der Steuerpflicht befreit. Wird diese Summe überschritten, muss dann nicht nur der Anteil oberhalb der 600€, sondern der gesamte Gewinn versteuert werden Es gilt dabei zu beachten, dass sich dieser Betrag nicht ausschließlich auf Kryptowährungen beschränkt, sondern für sämtliche Veräußerungsgeschäfte. Verkaufen Sie beispielsweise ein Kunstwerk zu einem Preis von 300€, haben Sie bereits die Hälfte der Freigrenze erreicht und es bleiben nur noch 300€ für Gewinneinnahmen aus Kryptowährungen, wenn Sie beabsichtigen, steuerfrei zu bleiben.
Andersherum können allerdings Verluste durch Kryptowährungen mit getätigten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Ab wann gilt Krypto-Handel als gewerbliche Tätigkeit?
Der Krypto-Handel kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Ab wann dies der Fall ist, ist in Deutschland allerdings noch nicht klar festgelegt. So kann es sein, dass das Finanzamt einen gewerbsmäßigen Handel annimmt, wenn die Einnahmen aus diesem höher liegen als die private Vermögensverwaltung.
Bislang ist es jedoch so, dass in der Regel nur bei denjenigen eine Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, die sich auch als Händler ausgeben – also diejenigen, die beispielsweise Büros und Angestellte haben und entsprechende Rechnungen ausstellen.