Um ein eigenes Unternehmen zu gründen, braucht es vor allem gute Ideen und einen Sinn fürs Geschäftliche. Dazu gehört auch ein gewisses rechtliches Know-how, um sich im deutschen Bürokratiedschungel zurechtzufinden. Angehende Entrepreneure müssen nicht nur wissen, in welcher Unternehmensform sie ihren Betrieb führen möchten, sondern auch, welche Anmeldungen dafür nötig sind und wie viel Steuern sie letztendlich abzuführen haben. Um diese Belastung so gering wie möglich zu halten, gilt es bei der Rechtsform des Einzelunternehmens einige Besonderheiten zu beachten.
Aller Anfang ist leicht
Im allgemeinen Sprachgebrauch finden sich alle Einzelunternehmen gern in einen Topf geworfen, tatsächlich unterteilen sie sich jedoch in drei verschiedene Kategorien: Freiberufler, Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute (e. K.). Für jede dieser Varianten gelten unterschiedliche Anmelde- und Besteuerungsvorschriften. Was sie alle eint, ist ein vergleichsweise geringer Gründungsaufwand. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen erfordert eine Existenzgründung als Einzelunternehmer beispielsweise nicht zwingend die Bereitstellung von Eigenkapital. Entsprechend erweist sie sich als relativ kostengünstige Einstiegsoption ins Unternehmertum.
(Gewerbe)steuerfrei selbstständig
Bei dem Begriff der Freiberuflichkeit handelt es sich um einen rechtlich genau definierten Terminus. Gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen ausschließlich die dort genannten Katalogberufe sowie selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische sowie einige weitere Tätigkeiten unter den Begriff des freien Berufs. Dies ist vorrangig deshalb relevant, weil Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit laut § 18 EStG nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Dementsprechend sind Freiberufler weder dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und sich im Handelsregister eintragen zu lassen, noch müssen sie Gewerbesteuer entrichten. Ihnen ist lediglich vorgeschrieben, eine Anmeldung beim Finanzamt vorzunehmen sowie ihre Gewinne, die über den Grundfreibetrag von 11.604 Euro hinausgehen, mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dieser richtet sich progressiv nach der Höhe des Einkommens, beträgt in Deutschland also maximal circa 47,5 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) ab einem jährlichen Einkommen von 277.826 Euro.
Anmeldepflicht – ein klares Jein?
Im Gegensatz zu Freiberuflern müssen Gewerbetreibende ihr Unternehmen grundsätzlich bei ihrer Gemeinde anmelden und sind demnach gewerbesteuerpflichtig. Allerdings steht ihnen ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro zu. Je nach Hebesatz der Kommune beträgt diese Steuer circa 15 Prozent. Eingetragene Kaufleute haben darüber hinaus, wie der Name bereits verrät, die Verpflichtung, sich ins Handelsregister einzutragen. Dies geht einher mit der Auflage, doppelte Buchführung zu betreiben und eine Bilanz zu erstellen. Allerdings gilt dieses Erfordernis nur, wenn der Jahresumsatz 800.000 Euro oder der Jahresüberschuss 80.000 Euro überschreitet – sonst reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung.
Kleingewerbetreibende wiederum müssen sich nicht im Handelsregister erfassen lassen, können dies aber auf freiwilliger Basis tun. Nehmen sie diese Option wahr, werden sie als Kann-Kaufleute bezeichnet, um sie von den Ist-Kaufleuten mit ihrer obligatorischen Registrierungspflicht zu unterscheiden. Für Kleingewerbetreibende besteht keine Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister, weil sie ihr Gewerbe im kleinen Stil und damit nicht im Sinne und Umfang des Handelsgesetzbuches (HGB) betreiben. Zur Differenzierung gelten hier ebenfalls die vormals genannten Umsatz- und Gewinngrößen. Erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister, greifen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Christoph Juhn. Er ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und Gründer der Kanzlei JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen unter anderem auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, dem Unternehmen- und Konzernsteuerrecht sowie im internationalen Steuerrecht.