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Steuertipps für Experten

Wie Unternehmer Steuern im Voraus sparen können

von Zaster Redaktion

Wie heißt es zum Jahreswechsel immer so schön? Neues Jahr, neues Glück. Um diesem geflügelten Wort auch Taten folgen zu lassen, gibt die Gesetzgebung Unternehmern einige praktische Hilfsmittel an die Hand, damit sich der geschäftliche Erfolg einstellt. Eines davon ist der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB.

Mithilfe des IAB lassen sich geplante Investitionen ins Betriebsvermögen bereits bis zu drei Jahre im Voraus steuerlich nutzen: Plant ein Unternehmer eine – meist größere – Anschaffung, kann er 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten geltend machen, um so seine Steuerlast zu schmälern und zusätzliche Liquidität zu schaffen. Dazu muss er die geschätzten Investitionskosten mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn verrechnen, wodurch sich dieser auf dem Papier verringert. Somit fallen insgesamt weniger Steuern an und es entsteht ein größerer Spielraum für neue Investitionen. Damit sich diese Möglichkeit optimal ausschöpfen lässt, gilt es jedoch einige Spielregeln zu beachten.

Grenzen einhalten

Seit 2020 gilt mit Inkrafttreten des damaligen Jahressteuergesetzes (JStG) eine einheitliche Gewinngrenze für die Nutzung des IAB. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Einnahmen dem Betrieb eines Gewerbes, selbständiger Arbeit oder einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entstammen. Insgesamt darf der jährliche Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro betragen, damit Unternehmer den IAB in Anspruch nehmen können.

Zudem muss die Gewinnermittlung gemäß § 4 beziehungsweise § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen, das heißt, es sind sowohl Bilanzen als auch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zugelassen. Gleiche Voraussetzungen gelten auch für Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, der besagt, dass sich Unternehmer in den folgenden vier Jahren nach einer Investition ins Betriebsvermögen bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung anrechnen lassen dürfen. Somit dient sowohl IAB als auch Sonderabschreibung vorrangig der steuerlichen Entlastung kleiner bis mittelständischer Betriebe.

Kosten und Nutzen

Neben dieser Gewinnobergrenze gelten zur Inanspruchnahme des IAB weitere Vorgaben, unter anderem bezüglich der Beschaffenheit der betreffenden Investition. So muss es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Dazu gehören nicht nur Maschinen, Fahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände, sondern generell alle materiellen Vermögenswerte, die sich mit oder ohne Demontage beziehungsweise Rückbau transportieren lassen, beispielsweise Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke.

Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent ist ebenso Pflicht. Wer einen Firmenwagen ansetzen möchte, sollte dies unbedingt bedenken. Zudem lässt sich der IAB auch für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden, zum Beispiel eine Regalwand, die ein Schreiner für den eigenen Betrieb herstellt. Insgesamt gilt für diese steuerliche Vergünstigung eine Deckelung von 200.000 Euro, die in Summe für alle IAB zutrifft, die im Jahr der Geltendmachung sowie in den vorangegangenen drei Jahren angesetzt wurden. Wie viele Investitionen im Einzelnen erfolgen, spielt keine Rolle, lediglich die Gesamtsumme darf nicht überschritten werden.

Plant ein Unternehmer also eine oder mehrere Anschaffungen für 400.000 Euro, um erstmals einen IAB zu nutzen, lässt sich dieser voll ausschöpfen – auch bei höheren Investitionen können Betriebe den IAB zumindest bis zum Grenzwert von 200.000 Euro ansetzen. Ob dadurch ein Verlust entsteht oder sich ein bereits bestehender Verlustvortrag erhöht, ist dabei ohne Bedeutung. Außerdem ist zu beachten, ob die Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer beim IAB berücksichtigt werden. Führt etwa ein Arzt umsatzsteuerfreie Tätigkeiten aus, darf er den Bruttowert der Anschaffung ansetzen.

Für Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen ausführen, ist hingegen der Nettowert maßgebend. Das liegt daran, dass sie sich im letzteren Fall die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen können. Für sie stellt die auf den Erwerb gezahlte Umsatzsteuer somit keine Belastung dar. Dabei ist es wichtig, dass die mit einem IAB verbundenen Investitionen auch tatsächlich in den drei Folgejahren nach Inanspruchnahme stattfinden, sonst müssen die erlassenen Steuern nachgezahlt werden. Auch sind Unternehmer verpflichtet, einen IAB über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Inanspruchnahme durch Hinzurechnungen wieder aufzulösen. 

Weitere Informationen hier

Dies ist ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Christoph Juhn. Er ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und Gründer der Kanzlei JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen unter anderem auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, dem Unternehmen- und Konzernsteuerrecht sowie im internationalen Steuerrecht. 

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