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Kostenfalle Ehe: Wie man sein Vermögen richtig schützt

von Pauline Brinkmann

Ein gut ausgehandelter Ehevertrag klingt zunächst einmal eher unromantisch. Möchten sich doch die wenigsten Menschen bereits im Rahmen der Hochzeitsplanung mit einer etwaigen Scheidung auseinandersetzen. Indessen kann eine Eheschließung ohne Vertrag den Verlust der finanziellen Unabhängigkeit mit sich bringen und im schlimmsten Falle Zwangsversteigerungen von Immobilien oder ein Unternehmensverkauf zur Konsequenz haben.

Vermeidet man eine vertragliche Regelung so gilt dies automatisch als Entscheidung für den gesetzlich geregelten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dessen Auswirkungen auf das Vermögen sind im Zweifel fatal. Denn die Rechtsfolge heißt: Zugewinnausgleich.

Es ist wichtig klarzustellen, dass jener Güterstand für manche Menschen das ideale Modell darstellen mag, dennoch ist es wichtig sich früh genug damit zu befassen und sicherzustellen, ob dies im eigene Falle zutrifft. Zur Ermittlung der Kompatibilität des Güterstandes mit der eigenen Lebensvorstellungen sollte man sich zunächst einmal dessen Konsequenz vergegenwärtigen. Sprich: Was ist eine Zugewinngemeinschaft und welche Rechtsfolge hat sie?

Entgegen diverser Behauptungen bewirkt der hier vorgenommene Zugewinnausgleich keinen Anspruch des einen Ehegatten im Hinblick auf die Vermögenspositionen des anderen Ehegatten. Vielmehr ist der hier zugrundeliegende Gedanke, dass während der Ehe beide Partner für sich getrennt wirtschaften und die jeweiligen Vermögensmassen separat bestehen. 

Allerdings wird im Falle der Scheidung auf Antrag ein schuldrechtlicher Anspruch konzipiert. Das bedeutet, dass rechnerisch ein Ausgleichsanspruch ermittelt wird, der dann mittels einer Geldzahlung vom Antragsgegner also dem jeweiligen Partner zu begleichen ist.

Die Höhe des Anspruch steht in Abhängigkeit zu der Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Sprich: Welches Vermögen ist zu Beginn der Ehe vorhanden und welches im Anschluss. Stichtage sind hier der Tag der Eheschließung und der Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung. Die Rechtshängigkeit tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht ein.

Dass Scheidungen gerade bei großen breit angelegten Vermögensmassen im Zweifel eine echte Mammutaufgabe für Gerichte darstellen können, begründet sich in der Tatsache, dass nicht nur das reine Barvermögen in die Gewinnermittlung mit einfließt, sondern darüberhinaus auch Immobilien, Wertpapiere und sonstige Anlageformen Beachtung finden.

Gleichwohl ergeben sich im Hinblick auf die Berechnung des Vermögens diverse Besonderheiten die es zu kennen gilt. So zum Beispiel bei Schenkungen oder Erbschaften. Der Wille des Gesetzgebers war es an dieser Stelle den Vermögensgewinn jener Person zuzuschreiben die Adressat der Zuwendung war. Mithin wird ein durch Schenkung oder Erbschaft erlangtes Vermögen dem Zugewinn entzogen und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Zu beachten gilt allerdings, dass beispielsweise bei geerbten Immobilien eine Wertsteigerung ebenso in das Endvermögen mit einfließt und mithin als Zugewinn zählt. 

Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist der Gedanke, dass beide Partner in gleicher Weise profitieren sollen. Grundsätzlich stellt diese Idee vor allem ein familienfreundliches Modell dar, bei dem der Partner der zu liebe der Kinderbetreuung zu Hause bleibt ebenso von dem Gewinn des arbeitenden Partners profitiert.

Indessen führt dieses Konzept vor allem dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Partner fleißig das Geld anlegt, während der Ehegatte oder die Ehegattin das Geld zum Fenster rauswirft. Sinnvoll ist eine vertragliche Regelung vor allem dann, wenn größeren Immobilien mit in die Ehe gebracht werden oder gar ein Unternehmen. Gerade in diesen Fällen endet ein Zugewinnausgleich nicht selten mit horrenden Krediten für die Person die die besagt Vermögensmasse mit einbrachte oder im schlimmsten Fall mit einem Zwangsverkauf.

Mit dem Modell der sogenannten Gütertrennung wird ein Zugewinn qua Vertrag endgültig ausgeschlossen

Für jene denen dieser Schritt jedoch ein Stück zu radikal erscheint gibt es, dass mildere Modell der sogenannten „Modifizierung der Zugewinngemeinschaft“, welches in einem notariell beurkundeten Vertrag festgeschrieben wird. Im Rahmen dessen wird es den Partnern ermöglicht bestimmte Vermögenswerte auszuschließen, sprich dem Zugewinnausgleichverfahren zu entziehen. Somit zählt dieses Vermögen nicht zum Gewinn und wird bei der Scheidung nicht geteilt.

Abschließend lässt sich festhalten: Vereinbart man keinerlei vertragliche Regelungen, so kann dies im Scheidungsfalle unter Umständen viel Geld kosten und im schlimmsten Fall sogar eine Zwangsversteigerung von Immobilien oder ein Unternehmensverkauf mit sich ziehen. Gleichwohl ändert eine Scheidung nichts an bestehenden Eigentumsverhältnissen. 

Grundsätzlich lässt sich bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gütliche Einigung empfehlen.

ein Artikel von
Pauline Brinkmann
Pauline studiert in Potsdam und Lausanne Rechtswissenschaften. Ihr besonderes Interesse gilt jedoch nicht Mietverträgen, sondern politischen und gesellschaftlichen Prozessen.