Wissen Sie noch, was Ihr letzter Umzug gekostet hat? Nein? Dann haben Sie ihn auch bestimmt nicht von der Steuer abgesetzt. Denn: Egal ob privater oder beruflicher Natur – das Finanzamt bietet dem Steuerzahler zahlreiche Möglichkeiten, sich nach dem Wohnungswechsel einige der Kosten zurückzuholen. Man muss sie nur kennen. Und ein paar Dinge beachten.
Berufsbedingte Umzugskosten können in der Steuererklärung unter dem Punkt „Werbungskosten“ von der Steuer abgesetzt werden (hier gibt es eine Checkliste, PDF). Das gilt nicht nur für den klassischen Fall des Arbeitsplatzwechsels, der den Wohnungswechsel unausweichlich macht. Auch die Kosten eines Wohnungswechsels, die lediglich der besseren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes dienen, betrachtet das Finanzamt als Werbungskosten. Die Höhe der maximal absetzbaren Kosten richtet sich nach den Kosten, die bei Beamten als Umzugskostenvergütung maximal ersetzt werden.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:
- Reisekosten für Wohnungsbesichtigung und Umzugsvorbereitung mit Bahntickets 2. Klasse oder 30 Cent pro gefahrenen Kilometer
- Maklergebühren
- Mietentschädigung von bis zu 6 Monaten, wenn eine rechtzeitige Kündigung der Wohnung nicht möglich war (zum Beispiel aufgrund der Kurzfristigkeit eines neuen Beschäftigungsbeginns)
- Ummeldegebühren
- Umzugsunternehmen und Kosten für Transporter
- Internetanschluss
- Installation von Lampen
- Nachhilfekosten für Kinder (falls wegen des Umzugs Schulstoff nachgeholt werden muss).
Wer all diese Posten einzeln geltend machen möchte, sollte unbedingt die Quittungen aufbewahren. Alternativ gibt es allerdings noch den vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschalbetrag, der jedes Jahr angehoben wird. Seit Februar 2017 beträgt er für Singlehaushalte 764 Euro und für Verheiratete, Lebenspartner oder Gleichgestellte 1528 Euro.
Außerdem können zusätzlich 337 Euro für weitere im Haushalt lebende Personen geltend gemacht werden. Das trifft zum Beispiel auf eigene Kinder oder Geschwister zu.
Nicht absetzbar sind Ausgaben für neue Möbel oder Renovierungsarbeiten. Engagiert man für letztere einen externen Dienstleister, zum Beispiel einen Maler, fällt dies unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sind Arbeiten im Haushalt, für die man einen externen Dienstleister beauftragt. Und die sind wiederum steuerlich absetzbar und gelten auch für private Umzüge.
Die Regel ist: 20 Prozent der Rechnung (jedoch maximal 4000 Euro für Transportkosten und maximal 1200 Euro für Handwerker) können geltend gemacht werden. Voraussetzung ist nur, dass diese Arbeiten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Wenn Sie für die Transportarbeiten private Helfer buchen, zum Beispiel Studenten, die keine Rechnung stellen können, gibt es noch die Möglichkeit, sie bei der Minijobzentrale als kurzfristig beschäftigt anzumelden. Der Höchstbetrag für absetzbare Kosten durch Minijobs liegt bei 510 Euro.
Auch wichtig: Für alle Aufwendungen, die private Umzüge betreffen, gibt es keine Pauschale. Daher sollten Sie im Falle eines Umzugs aus rein privaten Gründen oder Interessen unbedingt alle Quittungen aufbewahren.