Die gute Nachricht vorweg: Wenn Du dich weiter- und/oder fortbilden möchtest, können die dabei entstehenden Kosten in den meisten Fällen komplett als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist dabei jedoch der berufliche Zusammenhang, der stets gegeben sein muss! Wer beispielsweise einen Sprachkurs macht, der kann vom Finanzamt gefragt werden, inwiefern die neu erlernten Fähigkeiten jetzt oder in Zukunft für den eigenen Job gebraucht werden – und muss dies entsprechend begründen können.
Damit aber überhaupt „Fortbildungskosten” als solche gelten, muss bereits immer eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium zu Grunde liegen bzw. abgeschlossen sein. Es geht hier primär also um alle Maßnahmen zur Weiterbildung, die über die Erstausbildung bzw. über ein Erststudium hinausgehen.
Fortbildung ist nicht gleich Fortbildung
Es gibt viele Maßnahmen, die dir helfen können, deine Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen am Markt anzupassen. Nachstehend nur einige Beispiele:
Fortbildungen, wie die Teilnahme Konferenzen, für einen bereits erlernten Beruf
Umschulungsmaßnahmen, die auf einen Berufswechsel vorbereiten
ein weiteres Studium, wie ein Masterstudium, eine Promotion oder Fernlehrgänge
berufsbezogene Coachings, sofern sie begründet werden können
oder Sprachreisen, sofern sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen
Bei all diesen Vorhaben können u. a. Kursgebühr, Arbeitsmittel-, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abgesetzt werden. Bei einem Zweitstudium kommen beispielsweise noch Studiengebühren und Semesterbeiträge, Kosten für eine private Hochschulen oder Kosten für gekaufte Literatur hinzu.
Sonderfall Bildungsurlaube
In fast allen Bundesländern können sich Arbeitnehmer:innen für Bildungsurlaube von der Arbeit freistellen lassen – die Dauer unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland. Auch hier können Kosten zurückerstattet werden – aber nur dann, wenn zwischen der Weiterbildungsmaßnahme und der beruflichen Tätigkeit objektiv ein Zusammenhang besteht. Zusätzlich muss bei Bildungsurlauben aber ein Nachweis der Teilnahme vorgelegt werden – es reicht also nicht, einfach eine Weiterbildung zu buchen, sie muss auch durchgeführt worden sein.
Nur wer aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten erstattet bekommen
Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung trägt, bedeutet das, dass die Fortbildung nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden kann. Heißt: Nur wer selbst in Vorkasse für entsprechende Seminare, Tagungen, Lehrgänge usw. geht und nichts vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Etwas komplexer ist dies bei einem Studium. Denn Studienkosten können nicht als Werbungskosten (oder „vorweggenommene Werbungskosten”) steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden.
Tipp: So sparst du Steuern bei geringem Einkommen
Wer nur geringe oder gar keine Einnahmen hat, beispielsweise Student:innen, kann die Kosten für Lehrgänge & Co. als sogenannte vorab entstandene bzw. „vorweggenommene Werbungskosten” einreichen. Vorweggenommene Werbungskosten müssen in dem Jahr in der Steuererklärung in der Anlage N angegeben werden, in dem die Kosten auch wirklich angefallen sind. Das geht in vielen Fälle beispielsweise, wenn ein aus eigener Tasche gezahltes privates Masterstudium auf ein Bachelorstudium aufgesattelt wird. Den festgestellten Verlust kannst Du in späteren Jahren, wenn Du mehr verdienst, mit anderen Einkünften verrechnen. Die Summe wird von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, deshalb hat dieser Vorgang auch noch einen zweiten Namen: Verlustabzug. Gerade für die ersten Jahre nach dem Studium, wenn man finanziell erst auf die Beine kommen muss, ist eine solche Vorgehensweise als Steuerersparnis hilfreich.
Fazit
Alle Weiterbildungen, die einen direkten Bezug zur weiteren Berufsausübung haben, lassen sich gut von der Steuer absetzen. Ausgenommen sind Erstausbildungen (etwa die erste Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium). Hier kann man die Kosten nur über die Sonderausgaben erstatten lassen, ein Verlustabzug in späteren Jahren ist jedoch nicht möglich. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass du entsprechende Nachweise für Fortbildungen & Co. sammelst und diese bei Bedarf vorzeigen kannst. Daher: Unbedingt alle Belege aufbewahren!