Frisch vom BFH

5 aktuelle Urteile, die bares Geld sparen

von Nils Matthiesen

Was der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, geht oft jeden was an. Genau wie die folgenden fünf Urteile, durch die du womöglich viel Kohle sparen kannst.

Fall 1: Geschenktes spenden und sparen

Gutes tun und dadurch Steuern sparen. Diese Idee unterstützt der Staat durch die Absetzbarkeit von Spenden. Was ist aber, wenn üppige Geldgeschenke, die eigentlich zu versteuern sind, für Spenden ausgegeben werden und dadurch die Steuerlast wieder sinkt? Konkret hatte ein Ehemann seiner Frau 400.000 Euro geschenkt, die wiederum davon 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine spendete und dafür eine Spendenquittung erhielt. Das Finanzamt lehnt die daraus resultierende Steuerersparnis mit der Begründung ab, dass die Frau nicht freiwillig gehandelt hätte, sondern lediglich aufgrund einer Verpflichtung im Schenkungsvertrag. Die Richter vom Bundesfinanzhof sahen das anders: Der Spendenabzug sei zu gewähren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bestehe auch dann, wenn es zwar eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gibt, die Frau dieser aber freiwillig nachkäme. (Aktenzeichen X R 6/17)

Fall 2: Sky-Abo absetzbar

Du bist Trainer in einem Fußballverein? In diesem Fall kannst du die Kosten für dein Sky-Bundesliga-Abo womöglich von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof Anfang des Jahres. Was war passiert? Der Torwarttrainer eines Zweitligisten im Rheinland machte in seiner Steuererklärung 322,80 Euro als steuermindernde Werbungskosten geltend. Das örtliche Finanzamt wollte das nicht akzeptieren. Zu Unrecht, urteilte der Bundesfinanzhof. Voraussetzung sei allerdings, dass das Sky-Abo „ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt“ werde. (Aktenzeichen VI R 24/16)

Fall 3: Steuervorteile fürs Ehrenamt

Du darfst Ausgaben für ein Ehrenamt selbst dann steuerlich absetzen, wenn die geringfügige Vergütung im Rahmen des Freibetrags von bis zu 2.400 Euro bleibt, entschied der Bundesfinanzhof. Im konkreten Fall waren die Kosten eines Übungsleiters sogar höher seine Einnahmen aus dem Ehrenamt. Den Verlust machte er steuerlich geltend. Das gefiel dem Finanzamt nicht, es musste sich aber dem Urteil des Bundesfinanzhofes beugen. In der Erklärung hieß es, dass andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen würde. (Aktenzeichen VIII R 17/16)

Fall 4: Börsenverluste steuerlich absetzbar

Wenn du an der Börse Gewinne erzielst, musst du diese mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern. Was ist aber mit Verlusten, etwa wenn eine Aktie komplett abschmiert und du sie verkaufst? Laut Bundesfinanzhofs muss sich der Staat auch an einem Totalverlust beteiligen. Demnach kannst du Verluste aus der Veräußerung nahezu wertloser Aktien steuerlich geltend machen. (Aktenzeichen VII R 32/16).

Fall 5: Finanzamt darf nicht zu hohe Zinsen verlangen

Finanzämter dürfen nicht abenteuerlich hohe Nachzahlungszinsen verlangen. Konkret ging es um sechs Prozent im Jahr, die ein Kläger nicht zahlen wollte. Vollkommen zurecht, entschied der Bundesfinanzhof. Schließlich verstoße so eine „realitätsferne Bemessung des Zinssatzes“ in der aktuellen Niedrigzinsphase gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Aktenzeichen IX B 21/18).

ein Artikel von
Nils Matthiesen
Nils ist Journalist, Texter und einer der ersten Digital Natives. Er beschäftigt sich schon seit über 20 Jahren mit den Themen Vorsorge, Geldanlage und Börse. Persönlich setzt er inzwischen mehr auf Fonds-Sparpläne als aktives Aktien-Picking.