Das ist gesetzlich noch nicht geregelt, es sieht aber so aus: Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2019 mit Az. 9 AZR 315/17 geurteilt, „dass sich der Jahresurlaub für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anteilig reduzieren kann". Wer weniger arbeite, so der Gedanke, brauche schließlich auch weniger Erholungsurlaub. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der Europäische Gerichtshofs (EuGH). Der stellte am 8. November 2012 (Az. C-229/11) fest, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat.